Inhalt
§ 18
Sonstige Leistungsnachweise
(1) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen zwei Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. 3Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. 4Wurden die vorangegangenen Unterrichtsstunden versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann.
(2) 1Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt und erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens zehn unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. 2Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(3) 1Als mündliche Leistungsnachweise gelten beispielsweise Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. 2Als andere individuelle Leistungen gelten beispielsweise Portfolioarbeiten und Beiträge zu Projekten.
(4) 1An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, werden Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten nicht abgehalten. 2Satz 1 gilt nicht für die Nachholung von Leistungsnachweisen.