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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 28.08.2017
§ 16
Fachreferat
1In der Jahrgangsstufe 12 halten die Schülerinnen und Schüler ein Fachreferat in einem gemäß Anlage 1 einbringungsfähigen Pflicht- oder Wahlpflichtfach. 2Im DBFH-Bildungsgang wird das Fachreferat frühestens im Ausbildungsabschnitt 2 gehalten.