Inhalt
Anlage 4 (zu § 27)
Abschlüsse an der Beruflichen Oberschule
1.
Fachabitur an der Fachoberschule
ohne Sonderfälle gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2
Fach |
Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig) |
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor |
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6 |
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3 |
|
11/1 |
11/2 |
12/1 |
12/2 |
|
Religionslehre/Ethik |
|
|
x |
x |
|
Deutsch |
|
x |
x |
x |
3 |
Englisch |
|
x |
x |
x |
3 |
Geschichte |
x |
x |
|
|
|
Politik und Gesellschaft |
|
|
x |
x |
|
Mathematik |
|
x |
x |
x |
3 |
Sport |
|
|
x |
x |
|
Profilfach 1 |
|
x |
x |
x |
3 |
Profilfach 2 |
|
x |
x |
x |
|
Profilfach 3 |
|
|
|
|
|
|
falls nur in Jahrgangsstufe 11 |
x |
x |
|
|
|
|
falls nur in Jahrgangsstufe 12 |
|
|
x |
x |
|
|
falls in Jahrgangsstufen 11 und 12 |
|
x |
x |
x |
|
Profilfach 4 |
|
(x) |
x |
x |
|
Wahlpflichtfach 1 |
|
|
x |
x |
|
Wahlpflichtfach 2 |
|
|
x |
x |
|
gegebenenfalls Wahlpflichtfach 3 |
|
|
x |
x |
|
Fachreferat |
|
|
x |
|
fachpraktische Ausbildung |
x |
x |
|
|
|
[Amtl. Anm.:] zu Medien vergleiche Fußnote 4
[Amtl. Anm.:] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4
[Amtl. Anm.:] entfällt in der Ausbildungsrichtung Gesundheit
[Amtl. Anm.:] Halbjahresergebnis 11/2
- –
aus dem Fach Chemie in der Ausbildungsrichtung Gesundheit
- –
aus dem Fach Medien in der Ausbildungsrichtung Gestaltung
1.2
Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
einzubringende Leistungen
|
Höchstpunktzahl
|
Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)
|
4 Prüfungen, je dreifach
|
180
|
höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden
|
fachpraktische Ausbildung
|
30
|
Jahrgangsstufe 11 bestanden
|
Fachreferat
|
15
|
In einbringungsfähigen Fächern:
- a)
-
sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder
- b)
-
höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung
(§ 35 Abs. 9)
|
25 weitere Halbjahresergebnisse gemäß Nr. 1.1, darunter keine Halbjahresergebnisse aus gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern.
Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.
|
375
|
Summe
|
600
|
mindestens 200 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 240 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
|
1.
|
Berechnung der Durchschnittsnote
M = höchstens erreichbare Punktesumme
E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme
S = Durchschnittsnote S
S = 17/3 – 5*E/M
|
2.
|
Rundung
Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.
Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.
|
2.
Fachabitur an der Berufsoberschule und Sonderfälle gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2
Fach |
Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig) |
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor |
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6 |
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3 |
|
12/1 |
12/2 |
|
Religionslehre/Ethik |
x |
x |
|
Deutsch |
x |
x |
2 |
Englisch |
x |
x |
2 |
Geschichte/Politik und Gesellschaft |
x |
x |
|
Mathematik |
x |
x |
2 |
Profilfach 1 |
x |
x |
2 |
Profilfach 2 |
x |
x |
|
Profilfach 3 |
x |
x |
|
Profilfach 4 |
x |
x |
|
Wahlpflichtfach 1 |
x |
x |
|
gegebenenfalls Wahlpflichtfach 2 |
x |
x |
|
Fachreferat |
x |
|
[Amtl. Anm.:] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4
2.2
Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
einzubringende Ergebnisse
|
Höchstpunktzahl
|
Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)
|
4 Prüfungen, je zweifach
|
120
|
höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden
|
Fachreferat
|
15
|
In einbringungsfähigen Fächern:
- a)
-
sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder
- b)
-
höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung
(§ 35 Abs. 9)
|
17 weitere Halbjahresergebnisse gemäß Nr. 2.1, darunter keine Halbjahresergebnisse aus gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern.
Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.
|
255
|
Summe
|
390
|
mindestens 130 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 156 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
|
1.
|
Berechnung der Durchschnittsnote
M = höchstens erreichbare Punktesumme
E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme
S = Durchschnittsnote S
S = 17/3 – 5*E/M
|
2.
|
Rundung
Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.
Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.
|
3.
Abitur an der Beruflichen Oberschule
Fach |
Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig) |
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor |
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6 |
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3 |
|
13/1 |
13/2 |
|
Religionslehre/Ethik |
x |
x |
|
Deutsch |
x |
x |
2 |
Englisch |
x |
x |
2 |
Geschichte/Politik und Gesellschaft |
x |
x |
|
Mathematik |
x |
x |
2 |
Profilfach 1 |
x |
x |
2 |
Profilfach 2 |
x |
x |
|
Profilfach 3 |
x |
x |
|
Wahlpflichtfach |
x |
x |
|
gegebenenfalls Wahlpflichtfach 2 |
x |
x |
|
Seminarfach |
xx |
|
[Amtl. Anm.:] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4
3.2
Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
einzubringende Leistungen
|
Höchstpunktzahl
|
Voraussetzungen für das Bestehen
(zusammen zu erfüllen)
|
4 Prüfungen, je zweifach
|
120
|
höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 1 bis 3 Punkten,
kein Prüfungsergebnis mit 0 Punkten
|
Seminarfach, zweifach
|
30
|
In einbringungsfähigen Fächern:
- a)
-
sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder
- b)
-
höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung
(§ 35 Abs. 9)
Für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife über den Unterricht sind beide Halbjahresergebnisse aus der zweiten Fremdsprache einzubringen.
|
16 weitere Halbjahresergebnisse gemäß Nr. 3.1, darunter keine Halbjahresergebnisse aus gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern.
Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.
|
240
|
Summe
|
390
|
mindestens 130 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 156 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
|
Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache:
Bei Nachweis nach Wahlpflichtunterricht aus der Jahrgangsstufe 12 (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gehen die beiden Halbjahresergebnisse zusätzlich in das Abschlusszeugnis ein. Bei Nachweis durch die Ergänzungsprüfung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) geht die erzielte Punktzahl mit zweifacher Gewichtung zusätzlich in das Abschlussergebnis ein.
Die Summe der höchstens erreichbaren Punkte beträgt in diesen Fällen
|
Voraussetzungen für das Bestehen
|
420
|
mindestens 140 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 168 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
|
1.
|
Berechnung der Durchschnittsnote
M = höchstens erreichbare Punktesumme
E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme
S = Durchschnittsnote S
S = 17/3 – 5*E/M
|
2.
|
Rundung
Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.
Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.
|
4.
Abschlussprüfung für andere Bewerber
Fach |
Prüfungsfach Nr. |
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor |
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6 |
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3 |
Deutsch |
1 |
3 |
Englisch |
2 |
3 |
Mathematik |
3 |
3 |
Profilfach 1 |
4 |
3 |
Politik und Gesellschaft (Fachabitur) oder Geschichte/Politik und Gesellschaft (Abitur) |
5 |
2 |
Profilfach 2 |
6 |
2 |
Profilfach 3 |
7 |
2 |
frei gewähltes Fach |
8 |
2 |
[Amtl. Anm.:] Auswahlmöglichkeiten
- 1.
für das Fachabitur:
- a)
Religionslehre bzw. im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG Ethik,
- b)
Geschichte,
- c)
Profilfach 4 oder
- d)
Rechtslehre in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft und Wirtschaft und Verwaltung bzw. Chemie in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen
- 2.
für das Abitur:
- a)
Religionslehre/Ethik oder
- b)
zweite Fremdsprache: Falls die zweite Fremdsprache gewählt wird, wird sie für die allgemeine Hochschulreife schriftlich und mündlich in Form der Ergänzungsprüfung geprüft. Wird die allgemeine Hochschulreife nicht erreicht, so wird für die fachgebundene Hochschulreife allein das Ergebnis der mündlichen Prüfung herangezogen.
4.2
Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
einzubringende Leistungen
|
Höchstpunktzahl
|
Voraussetzungen für das Bestehen
|
4 Prüfungen, je dreifach Prüfungsfächer 1 bis 4
|
180
|
Prüfungsergebnis = Gesamtergebnis (GE)
mindestens „ausreichend“ in allen 8 Fächern
oder
- –
-
höchstens 2 GE mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden;
- –
-
beim Abitur kein GE der Prüfungsfächer 1 bis 4 mit 0 Punkten und nachfolgende Summenbedingung
|
4 Prüfungen, je zweifach Prüfungsfächer 5 bis 8
|
120
|
Summe
|
300
|
mindestens 100 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 120 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
|
Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache:
Bei Nachweis durch die Ergänzungsprüfung außerhalb der acht Prüfungsfächer gemäß Nr. 4.1 geht die erzielte Punktzahl mit zweifacher Gewichtung zusätzlich in das Abschlussergebnis ein.
Die Summe der höchstens erreichbaren Punkte beträgt in diesem Fall
|
Voraussetzungen für das Bestehen
|
330
|
mindestens 110 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 132 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
|
Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn die fachgebundene Hochschulreife erreicht wurde und in der zweiten Fremdsprache mindestens die Note „ausreichend“ vorliegt.
1.
|
Berechnung der Durchschnittsnote
M = höchstens erreichbare Punktesumme
E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme
S = Durchschnittsnote S
S = 17/3 – 5*E/M
|
2.
|
Rundung
Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.
Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.
|