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Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 28.08.2017
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Anlage 5 (zu § 27)
Fachabitur im DBFH-Bildungsgang
1.
Gesamtergebnisse
1.1
Gewerblich-technische Ausbildungsberufe
Fach
Ergebnisse nach Punkten (höchstmöglicher Gewichtungsfaktor)
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

2+3/1
3/2

Religionslehre1
1


Politik und Gesellschaft
1


Geschichte
1
1

Deutsch2
1
2
2
Englisch2
1
2
2
Mathematik2
1
2
2
Mathematik Additum (T)
1
1

Physik2
1
2
2
Chemie
1
1

Informatik
1
1





1 [Amtl. Anm.:] Im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik.
2 [Amtl. Anm.:] Mindestens mit einfacher Gewichtung muss das Halbjahresergebnis aus dem Ausbildungsabschnitt 3/2 nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 eingebracht werden.
1.2
Kaufmännische Ausbildungsberufe
Fach
Leistungen nach Punkten (höchstmöglicher Gewichtungsfaktor)
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

2+3/1
3/2

Religionslehre1
1


Politik und Gesellschaft
1


Geschichte
1
1

Deutsch2
1
2
2
Englisch2
1
2
2
Mathematik2
1
2
2
Naturwissenschaften
1
1

BWL2
1
2
2
Volkswirtschaftslehre
1
1

Informatik
1
1





1 [Amtl. Anm.:] Im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik.
2 [Amtl. Anm.:] Mindestens mit einfacher Gewichtung muss das Halbjahresergebnis aus dem Ausbildungsabschnitt 3/2 nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 eingebracht werden.
2.
Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
einzubringende Leistungen
Höchstpunktzahl
Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)
4 Prüfungen, je zweifach
120
höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden
17 weitere zu beachtende Leistungen gemäß Nr. 1.
Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.
255
In einbringungsfähigen Fächern:
a)
sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder
b)
höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung
(§ 35 Abs. 9)
Summe
375
mindestens 125 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 150 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
1.
Berechnung der Durchschnittsnote
M = höchstens erreichbare Punktesumme
E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme
S = Durchschnittsnote S
S = 17/3 – 5*E/M
2.
Rundung
Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.
Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.