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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 12
Stundentafeln, Distanzunterricht
(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach Anlage 1, für den DBFH-Bildungsgang die Stundentafeln nach Anlage 2 zugrunde zu legen. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres genehmigen; mit Genehmigung der Ministerialbeauftragten kann der Unterricht in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden. 3Keiner Genehmigung bedürfen die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr sowie zeitlich begrenzte Abweichungen von den Stundentafeln in Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule oder in der Vorklasse zur Förderung einzelner Klassen in bestimmten Fächern.
(2) 1In der Jahrgangsstufe 11 wird der Wahlpflichtunterricht als jeweils auf ein Unterrichtsfach bezogener Förderunterricht im Umfang von mindestens einer Jahreswochenstunde erteilt; er dient der Behebung von Lücken und der Vertiefung von Kompetenzen. 2In der Jahrgangsstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c an der Fachoberschule zwei Fächer, an der Berufsoberschule ein Fach aus. 3In der Jahrgangsstufe 13 wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c ein Fach aus. 4Ein weiteres Wahlpflichtfach kann in allen Jahrgangsstufen zusätzlich belegt werden, soweit nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
(3) 1Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer in einer Woche darf die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach den Stundentafeln in den Anlagen 1 und 2 um nicht mehr als drei Unterrichtsstunden überschreiten. 2Ein weiteres Wahlpflichtfach gemäß Abs. 2 Satz 4 bleibt hierbei unberücksichtigt.
(4) 1Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. 2Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegung über die Leistungsnachweise sowie über eine eventuelle Befreiung vom Englischunterricht trifft die oder der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule in Südbayern. 3Satz 1 gilt nicht für den Vorkurs und die Vorklasse.
(5) 1An der Berufsoberschule kann die Ausbildung in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. 2In diesem Fall verdoppeln sich die jeweiligen Ausbildungszeiten. 3Werden in der Teilzeitform die Unterrichtsstunden eines Fachs auf zwei Schuljahre verteilt, so tritt für dieses Fach an die Stelle eines Schulhalbjahres im Sinne dieser Schulordnung jeweils ein ganzes Schuljahr. 4Die Unterrichtsstunden gemäß Stundentafel werden durch die jeweilige Schule in eigener Verantwortung entsprechend verteilt.
(6) 1Der Unterricht kann in einzelnen Fächern, im Seminar und im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 BaySchO abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.