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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 11
Höchstausbildungsdauer
(1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt
1.
an der Fachoberschule vier Jahre, bei Besuch der Jahrgangsstufe 13 fünf Jahre,
2.
an der Berufsoberschule vier Jahre.
2Wenn zuvor die Vorklasse besucht wurde, erhöht sich die Höchstausbildungsdauer nach Satz 1 um ein Jahr.
(2) 1Für die Berechnung der Ausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschulen verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Austritt nach Ablauf der ersten sechs Unterrichtswochen, nicht bestandene Probezeit oder Krankheit verkürzt waren. 2Nicht angerechnet wird der Besuch des Vorkurses. 3Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(3) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO Ausnahmen zulassen.