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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 10
Klassen und andere Unterrichtsgruppen
(1) 1Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts
1.
bei zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16,
2.
bei mehr als zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21
betragen. 2Die Ministerialbeauftragten können Ausnahmen zulassen, soweit keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(2) 1Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über
1.
die Teilung von Klassen in Gruppen und
2.
die Einrichtung von
a)
Förderunterricht,
b)
Unterricht in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß Anlage 1 Nr. 2,
c)
Unterricht in Wahlpflichtfächern gemäß Anlage 1 Nr. 3 und
d)
Unterricht in Wahlfächern.
2Die erstmalige Einrichtung von Wahlfächern ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang den Ministerialbeauftragten vor Schuljahresbeginn anzuzeigen.
(3) 1Fachoberschule und Berufsoberschule wirken beim Seminarfach und bezüglich der Unterrichtsangebote gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d zusammen. 2Bei der Klassenbildung können Schulen verschiedener Standorte zusammenwirken; die Schulleitungen sorgen für einen reibungslosen Schulwechsel und stellen das Einvernehmen mit den Aufwandsträgern her. 3Berufsschule und Fachoberschule wirken beim DBFH-Bildungsgang zusammen, insbesondere bei Leistungen, die aus der Berufsschule in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen werden.