Inhalt
(1) Zur Beseitigung der bei der Feuerbeschau festgestellten und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigten Mängel treffen die Gemeinden die erforderlichen Anordnungen.
(2) Soweit die Gemeinden die Änderung baulicher Anlagen oder deren Nutzung im genehmigten oder geduldeten Umfang für erforderlich halten, unterrichten sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
(3) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Sie können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst dinglich Verfügungsberechtigten ausgeübt wird. 3Soweit eine andere Person auf Grund besonderer Rechtspflicht verantwortlich ist, sind die Maßnahmen in erster Linie gegen sie zu richten.