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FBV
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2039
Fassung: 05.06.1999
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Verordnung über die Feuerbeschau
(FBV)
Vom 5. Juni 1999
(GVBl. S. 270)
BayRS 215-2-4-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) vom 5. Juni 1999 (GVBl. S. 270, BayRS 215-2-4-I), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. April 1999 (GVBl S. 130), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Zweck
Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten.
§ 2
Gegenstände der Feuerbeschau
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige baulichen Anlagen, bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.
§ 3
Zuständigkeit, Durchführung der Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden.
(2) 1Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.
(3) Zur Durchführung der Feuerbeschau können die Gemeinden Vertreter der örtlichen Feuerwehr hinzuziehen.
(4) 1Die Gemeinden können die Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, übertragen. 2Die Gemeinden können Nachweise über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau verlangen.
§ 4
Gemeindefreie Gebiete
1In gemeindefreien Gebieten wird die Feuerbeschau vom Landratsamt als Staatsbehörde durchgeführt. 2§ 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 5
Prüfungsgegenstände
Zur Verhütung der in § 1 genannten Gefahren sollen insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden.
§ 6
Mängelbeseitigung
(1) Zur Beseitigung der bei der Feuerbeschau festgestellten und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigten Mängel treffen die Gemeinden die erforderlichen Anordnungen.
(2) Soweit die Gemeinden die Änderung baulicher Anlagen oder deren Nutzung im genehmigten oder geduldeten Umfang für erforderlich halten, unterrichten sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
(3) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Sie können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst dinglich Verfügungsberechtigten ausgeübt wird. 3Soweit eine andere Person auf Grund besonderer Rechtspflicht verantwortlich ist, sind die Maßnahmen in erster Linie gegen sie zu richten.
§ 7
Einschränkung des Geltungsbereichs
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, und für Gebäude und Anlagen in militärischen Sicherheitsbereichen.
(2) 1 § 6 gilt nicht, soweit Maßnahmen gegen den Bund oder den Freistaat Bayern zu richten wären. 2In diesen Fällen teilen die Gemeinden die bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel der grundbesitzverwaltenden Dienststelle mit.
§ 8
Aufwendungen, Auslagen
1Die durch die Feuerbeschau entstehenden Aufwendungen tragen die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise. 2In den Fällen des § 3 Abs. 4 tragen die Betriebe und sonstigen Einrichtungen ihre Aufwendungen selbst. 3Vertreter der örtlichen Feuerwehr erhalten Ersatz ihrer Auslagen.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2039 außer Kraft.
München, den 5. Juni 1999
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister