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Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) Vom 5. Juni 1999 (GVBl. S. 270) BayRS 215-2-4-I (§§ 1–9)
§ 1 Zweck
§ 2 Gegenstände der Feuerbeschau
§ 3 Zuständigkeit, Durchführung der Feuerbeschau
§ 4 Gemeindefreie Gebiete
§ 5 Prüfungsgegenstände
§ 6 Mängelbeseitigung
§ 7 Einschränkung des Geltungsbereichs
§ 8 Aufwendungen, Auslagen
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
FBV
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2039
Fassung: 05.06.1999
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§ 2
Gegenstände der Feuerbeschau
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige baulichen Anlagen, bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.