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FBV
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2039
Fassung: 05.06.1999
§ 2
Gegenstände der Feuerbeschau
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige baulichen Anlagen, bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.