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FBV
Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2039
Fassung: 05.06.1999
§ 4
Gemeindefreie Gebiete
1In gemeindefreien Gebieten wird die Feuerbeschau vom Landratsamt als Staatsbehörde durchgeführt. 2§ 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.