Inhalt

FBV
Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2039
Fassung: 05.06.1999
§ 5
Prüfungsgegenstände
Zur Verhütung der in § 1 genannten Gefahren sollen insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden.