ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001

Fünfter Teil Wiederholen, Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Unterschleif

§ 31 Wiederholung der Prüfung
§ 32 Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung
§ 33 Unterschleif