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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 6
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung können zugelassen werden
1.
an öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien:
a)
Studierende im letzten Studienjahr an einer Fachakademie einer in der Anlage genannten Ausbildungsrichtung sowie Berufspraktikanten der Fachakademien für Hauswirtschaft und Sozialpädagogik,
b)
die zur staatlichen Abschlussprüfung an einer in Buchst. a genannten Fachakademie zugelassenen anderen Bewerber,
c)
Bewerber mit dem Abschlusszeugnis einer in Buchst. a genannten Fachakademie; als entsprechender Nachweis gilt das 1987 oder später ausgestellte Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Sozialpädagogik nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Erzieher“/„Staatlich anerkannte Erzieherin“; an die Stelle des Abschlusszeugnisses einer Fachakademie für Fremdsprachenberufe tritt bis zum Ausstellungsjahr 2001 die Urkunde über die staatliche Prüfung für Übersetzer,
2.
an öffentlichen und staatlich anerkannten mindestens zweijährigen Fachschulen:
a)
Schüler im letzten Schuljahr einer mindestens zweijährigen Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung,
b)
die zur staatlichen Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule zugelassenen anderen Bewerber mit mittlerem Schulabschluss,
c)
Bewerber mit dem Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen bayerischen Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung,
3.
an öffentlichen Fachschulen mit staatlicher Abschlussprüfung:
a)
Bewerber mit dem Zeugnis einer Fachschule über die bestandene staatliche Abschlussprüfung,
b)
Bewerber mit dem Zeugnis über eine nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung,
c)
Bewerber mit dem Zeugnis über das Bestehen einer vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung.
(2) 1Der Zulassungsantrag ist bis spätestens 1. März an den Leiter der Schule, an der die Prüfung abgenommen werden soll, zu richten. 2Mit dem Antrag sind die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit der Bewerber nicht Studierender bzw. Schüler der Schule ist. 3Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob und ggf. wann und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon einmal einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat.
(3) 1Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer
1.
die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
2.
sich zweimal nach Abschluss einer Berufsausbildung ohne Erfolg einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat.
2Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Meldefrist versäumt wird oder die in Abs. 2 Satz 2 geforderten Nachweise nicht rechtzeitig erbracht werden. 3Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.