Inhalt

ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 5
Niederschrift
1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je ein Mitglied als schriftführendes Mitglied (Schriftführer). 3Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielten Noten, die Prüfungsnoten, ggf. die Jahresfortgangsnoten, die Gesamtnoten und die Prüfungsgesamtnote enthält. 5Die Niederschrift wird 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten werden für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt.