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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 33
Unterschleif
(1) 1Bedienen sich Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 2Ein unrichtiges Zeugnis der Fachhochschulreife ist einzuziehen.