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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 31
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung erstmalig nicht bestanden haben, können zur Prüfung nur noch einmal zugelassen werden. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(2) 1Auf Antrag kann Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, gestattet werden, die Prüfung zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Zusatzprüfung bleiben unberührt.