Inhalt

ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 30
Bestehen der Prüfung, Prüfungszeugnis
(1) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
(2) 1Über die bestandene Zusatzprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss. 2Es weist die in der Zusatzprüfung erzielte Note und eine neue Prüfungsgesamtnote nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 unter Einbeziehung der Zusatzprüfung aus. 3In Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife verleiht dieses Zeugnis die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen. 4 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie des § 28 Abs. 3 ist die Geltung der Berechtigung im Sinn des Abs. 2 auf den Freistaat Bayern beschränkt.
(4) Im Fall des § 28 Abs. 2 Nr. 2 enthält das Zeugnis die Bemerkung, dass es entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001 – in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen berechtigt.