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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 2
Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfung
(1) Die Prüfung kann an vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen, an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft und für Waldwirtschaft sowie an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien abgelegt werden.
(2) 1An den die Prüfung abnehmenden Schulen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Er besteht aus:
1.
dem Schulleiter oder einem vom Staatsministerium bzw. vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellten Ministerialkommissär als vorsitzendem Mitglied (Vorsitzender),
2.
dem Schulleiter oder seinem Vertreter als Stellvertreter des Vorsitzenden, wenn ein Ministerialkommissär bestellt ist,
3.
den Lehrkräften, die an der Schule in den Prüfungsfächern im letzten Studien- bzw. Schuljahr bzw. im Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 unterrichtet haben,
4.
weiteren vom Staatsministerium oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Lehrkräften mit einer entsprechenden Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder an Gymnasien.
(3) Bei Bedarf kann das Staatsministerium besondere staatliche Prüfungsausschüsse einsetzen.