ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 29
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Für die Zusatzprüfung gelten § 9 Abs. 4 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 2 entsprechend.