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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 25.05.2001
§ 27
Zulassung zur Prüfung
Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer
1.
die fachgebundene Fachhochschulreife besitzt oder gleichzeitig die Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ablegt,
2.
sich rechtzeitig zu dem vom Staatsministerium festgesetzten Termin bei der Fachakademie oder öffentlichen Fachschule angemeldet hat,
3.
eine zweckentsprechende Vorbereitung auf die Zusatzprüfung glaubhaft macht und
4.
sich nicht bereits zweimal der Zusatzprüfung ohne Erfolg unterzogen hat.