Inhalt
§ 27
Zulassung zur Prüfung
Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die fachgebundene Fachhochschulreife besitzt oder gleichzeitig die Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ablegt,
- 2.
-
sich rechtzeitig zu dem vom Staatsministerium festgesetzten Termin bei der Fachakademie oder öffentlichen Fachschule angemeldet hat,
- 3.
-
eine zweckentsprechende Vorbereitung auf die Zusatzprüfung glaubhaft macht und
- 4.
-
sich nicht bereits zweimal der Zusatzprüfung ohne Erfolg unterzogen hat.