Inhalt
1Mit der Zusatzprüfung kann die fachgebundene Fachhochschulreife zur Fachhochschulreife erweitert werden. 2Die so erworbene Fachhochschulreife gilt nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 entweder im Freistaat Bayern oder in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland.