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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 25a
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
1Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der Fachhochschulreife bzw. im Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife die Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ erzielt haben, erwerben hierdurch die fachgebundene Hochschulreife nach Maßgabe der Qualifikationsverordnung. 2 § 14 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.