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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 25.05.2001
§ 24
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in jedem Prüfungsfach eine Gesamtnote fest.
(2) 1Für die Bildung der Gesamtnoten in schriftlich geprüften Fächern gilt § 19 Abs. 3 und 4 entsprechend, sofern in diesen Fächern der Lehrgang nach § 7 Abs. 2 regelmäßig besucht wurde; im Übrigen gilt § 20 Abs. 3 entsprechend. 2Im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 1 gilt die im Abschlusszeugnis der Fachakademie bzw. Fachschule im Fach Deutsch erzielte Note als Gesamtnote. 3Im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt die Durchschnittsnote des schriftlichen Teils, im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 5 die Durchschnittsnote des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für Übersetzer in der jeweiligen Sprache als Gesamtnote.
(3) § 19 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.