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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 14
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
1Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der Fachhochschulreife die Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ erzielt haben, erwerben hierdurch die fachgebundene Hochschulreife nach Maßgabe der Qualifikationsverordnung. 2Die Durchschnittsnote der fachgebundenen Hochschulreife wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Prüfungsgesamtnoten auf eine Dezimalstelle errechnet. 3Hierüber wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.