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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 12
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung nach § 9 sind, jeweils eine Gesamtnote fest.
(2) 1In dem Fach, in dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 4Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.
(3) In den übrigen Fächern gilt die im Abschlusszeugnis der Fachakademie bzw. der Fachschule erzielte Note als Gesamtnote.
(4) Bei Absolventen von Fachakademien für Fremdsprachenberufe wird die Gesamtnote im Fach Englisch bzw. in der an dessen Stelle tretenden anderen Ersten Fremdsprache aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen Teil der Übersetzerprüfung in der Ersten Fremdsprache erzielten Noten gebildet und als ganze Note festgesetzt.
(5) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Prüfung. 2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Prüfungsnote als „mangelhaft“ erzielt wurde.
(6) 1Die Prüfungsgesamtnote der Ergänzungsprüfung wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, indem zur Summe der Gesamtnoten nach den Abs. 1 bis 4 die im Zeugnis der Fachschule oder Fachakademie erzielte Prüfungsgesamtnote (Kommanote) addiert und das Ergebnis durch die Anzahl der Gesamtnoten zuzüglich eins geteilt wird. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note
„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.