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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenBayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632) BayRS 2230-1-1-K (Art. 1–125)
  • Bereich erweiternErster Teil Grundlagen (Art. 1–5a)
  • Bereich erweiternZweiter Teil Die öffentlichen Schulen (Art. 6–89)
  • Bereich reduzierenDritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen (Art. 90–105)
  • Bereich reduzierenAbschnitt I Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) (Art. 90–104)
  • Bereich erweiterna) Aufgabe (Art. 90)
  • Bereich reduzierenb) Ersatzschulen (Art. 91–101)
  • Art. 91 Begriffsbestimmung
  • Art. 92 Genehmigung
  • Art. 93 Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen
  • Art. 94 Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte, persönliche Eignung von Personal
  • Art. 95 Untersagung der Tätigkeit
  • Art. 96 Keine Sonderung der Schülerinnen und Schüler
  • Art. 97 Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
  • Art. 98 Bedingungen und Erlöschen der Genehmigung
  • Art. 99 Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule
  • Art. 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen
  • Art. 101 Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen
  • Bereich erweiternc) Ergänzungsschulen (Art. 102–104)
  • Bereich erweiternAbschnitt II Lehrgänge und Privatunterricht (Art. 105)
  • Bereich erweiternVierter Teil Schülerheime (Art. 106–110)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung (Art. 111–117)
  • Bereich erweiternSechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (Art. 118–119)
  • Bereich erweiternSiebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs (Art. 120–121)
  • Bereich erweiternAchter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 122–125)

Inhalt

BayEUG
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 31.05.2000
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b) Ersatzschulen

Art. 91 Begriffsbestimmung
Art. 92 Genehmigung
Art. 93 Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen
Art. 94 Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte, persönliche Eignung von Personal
Art. 95 Untersagung der Tätigkeit
Art. 96 Keine Sonderung der Schülerinnen und Schüler
Art. 97 Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
Art. 98 Bedingungen und Erlöschen der Genehmigung
Art. 99 Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule
Art. 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen
Art. 101 Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen
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