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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632) BayRS 2230-1-1-K (Art. 1–125)
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Erster Teil Grundlagen (Art. 1–5a)
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Zweiter Teil Die öffentlichen Schulen (Art. 6–89)
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Dritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen (Art. 90–105)
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Abschnitt I Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) (Art. 90–104)
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a) Aufgabe (Art. 90)
Art. 90 Aufgabe privater Schulen
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b) Ersatzschulen (Art. 91–101)
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c) Ergänzungsschulen (Art. 102–104)
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Abschnitt II Lehrgänge und Privatunterricht (Art. 105)
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Vierter Teil Schülerheime (Art. 106–110)
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Fünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung (Art. 111–117)
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Sechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (Art. 118–119)
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Siebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs (Art. 120–121)
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Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 122–125)
Inhalt
BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000
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a) Aufgabe
Art. 90 Aufgabe privater Schulen