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BQFVÜDolm
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 03.03.2008
§ 6
Eignungsprüfung
(1) Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über ausreichende allgemeinsprachliche und fachsprachliche Kenntnisse in einem bestimmten Fachgebiet in der zu prüfenden Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache verfügt.
(2) 1Die Eignungsprüfung kann schriftliche und mündliche Einzelprüfungen zum Nachweis der sprachlichen und sachlichen Kenntnisse umfassen. 2Prüfungsumfang und -inhalt werden von der zuständigen Stelle zum Ausgleich der festgestellten Defizite festgesetzt. 3Für die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der Eignungsprüfung sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten entsprechend
1.
die Fachakademieordnung (FakO),
2.
bei Fremdsprachen, für die keine staatlichen Prüfungen für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher an Fachakademien für Übersetzen und Dolmetschen in Bayern angeboten werden, die Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) oder
3.
für Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache die Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO).
(3) 1Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Staatsministerium unter Beifügung des Bescheids nach § 4 zu richten. 2Die Prüfungstermine bzw. Prüfungszeiträume werden unter Angabe der Anmeldefristen im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. 3Nicht zugelassen wird, wer die Anmeldefrist versäumt oder die Bearbeitungs- bzw. Prüfungsgebühr nicht entrichtet hat. 4Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen.
(4) 1Die Einzelprüfung ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde. 2Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen bestanden sind.
(5) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte ist nicht möglich.