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BQFVÜDolm
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 03.03.2008
§ 5
Ausgleichsmaßnahmen
1Für den Ausgleich wesentlicher Unterschiede gilt Art. 11 BayBQFG mit der Maßgabe, dass Antragstellerinnen und Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung haben. 2In den übrigen Fällen entscheidet das Staatsministerium über die Art der Ausgleichsmaßnahme.