Inhalt
(1) Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde wird der Dolmetscher (Übersetzer) durch den Präsidenten des Landgerichts oder einen von diesem beauftragten Richter verpflichtet (§ 1 des Verpflichtungsgesetzes) und dahin beeidigt, daß er treu und gewissenhaft übertragen und alle sonstigen Pflichten als öffentlich bestellter Dolmetscher (Übersetzer) gewissenhaft erfüllen werde.
(2) Auf die Beeidigung finden im übrigen die Vorschriften des § 189 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, der §§ 480, 481, 483 Abs. 1 und des § 484 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(3) Über die Beeidigung ist eine Niederschrift zu fertigen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 310-4