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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 7
Unterbringungsverfahren
(1) 1Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, werden verteilt
1.
durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
2.
innerhalb der Regierungsbezirke durch die jeweilige Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
2Satz 1 gilt entsprechend für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, deren Wohnverpflichtung noch nicht beendet ist, aber nach den § 48 Nr. 1, §§ 49 und 50 Abs. 1 AsylG kurz vor der Beendigung steht.
(2) 1Die Verteilung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Person durch eine Zuweisungsentscheidung im Sinne des § 50 Abs. 4 AsylG bekannt zu geben. 2Die Zuweisungsentscheidung bestimmt den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in den oder in die der Ausländer sich zu begeben hat, ordnet unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Wohnsitzauflage an und weist ihn im Regelfall einer bestimmten Unterkunft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zu. 3Die Zuweisung kann auch in eine Aufnahmeeinrichtung erfolgen, bei der keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht. 4Zuständig für den Erlass der Zuweisungsentscheidung ist die nach Abs. 1 zuständige Regierung. 5Hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung findet § 50 Abs. 4 und 5 AsylG entsprechende Anwendung auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG.
(3) 1Bei der Verteilung und der Zuweisung ist neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. 2Durch die Verteilung und die Zuweisung soll auch die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden oder verhütet werden. 3Die Verteilung und die Zuweisung dürfen die Rückführung der betroffenen Personen nicht erschweren.
(4) 1Zuständig für Auszugsentscheidungen nach Art. 4 Abs. 3 bis 5 AufnG ist die Regierung im Benehmen mit dem örtlichen Träger. 2Auszugsentscheidungen nach Art. 4 Abs. 5 AufnG trifft sie im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, im Übrigen mit deren Benehmen. 3Bei Unterbringung in einer dezentralen Unterkunft tritt für Entscheidungen innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 AufnG das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde an die Stelle der Regierung. 4Auszugsentscheidungen mit landesinterner Umverteilung nach § 9 trifft die für den neuen Wohnsitz zuständige Regierung im Benehmen mit dem dortigen örtlichen Träger und im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.