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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 5
Regierungsaufnahmestellen, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterkünfte
(1) 1Die Regierungen errichten und betreiben in den in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jeweils mindestens eine Gemeinschaftsunterkunft. 2Die Regierungsaufnahmestellen im Sinne von Art. 3 des Aufnahmegesetzes (AufnG) haben die unverzügliche Aufnahme von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, die durch die Regierungen unterzubringen sind und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden errichten und betreiben zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dezentrale Unterkünfte als Einrichtungen nach Art. 6 AufnG. 2Diese gelten als Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Bundesrechts.
(3) 1Die Landkreise und Gemeinden haben bei der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften mitzuwirken. 2Die kreisangehörigen Gemeinden haben bei der Einrichtung der dezentralen Unterkünfte mitzuwirken. 3Die nach Satz 1 und 2 zur Mitwirkung Verpflichteten haben insbesondere geeignete Objekte zur Anmietung anzubieten.