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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 6
Koordinierung
1Der Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme zwischen den Aufnahmeeinrichtungen und den besonderen Aufnahmeeinrichtungen ab. 2Die Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit seiner Weisung. 3Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG, die erstmals Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über die Regierung unverzüglich zu melden.