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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 4
Aufnahmeeinrichtungen und Transitunterkünfte
(1) 1Der Freistaat Bayern unterhält in jedem Regierungsbezirk je eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes (AsylG) und des § 15a Abs. 4 AufenthG, in der Ankunft, Entscheidung und Rückführung gebündelt wird. 2Die Aufnahmeeinrichtungen, bei denen keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betrieben wird, nehmen die Aufgaben nach den §§ 44 bis 52 AsylG nicht wahr. 3Notaufnahmeeinrichtung im Sinne des § 46 Abs. 5 AsylG ist die Aufnahmeeinrichtung in Mittelfranken.
(2) 1Der Freistaat Bayern unterhält besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 5 und § 30a AsylG in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken. 2Sie sind Teil der Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Satz 1.
(3) Der Freistaat Bayern unterhält eine Einrichtung im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylG (Transitunterkunft) auf dem Gelände des Flughafens München.