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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

18. Dienstordnung für Notarinnen und Notare

18.1

Die bundeseinheitlich beschlossene Dienstordnung für Notarinnen und Notare in der als Anlage 8 veröffentlichten Fassung wird nachstehend verkündet.
Verzeichnis der Anlagen zur Dienstordnung: 1
Muster 1 (zu § 7)
Muster 2 (zu § 9)

18.2

Zu der Dienstordnung wird ergänzend Folgendes bestimmt:

18.2.1

Amtssiegel (zu § 2 DONot):
Die Verwendung von Gummistempeln ist unzulässig. Das Staatsministerium des Innern hat nach § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) vom 22. Dezember 1998 (GVBl 1999 S. 29, BayRS 1130-2-2-I) die Genehmigung erteilt, in der Umschrift der Dienstsiegel für Notare in Abweichung von § 6 Abs. 1 Satz 2 AVWpG das Wort ‚Bayern‘ wegzulassen.

18.2.2

Kostenregister (zu § 16 DONot: in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung):
aa)
Der Notar hat das Kostenregister nach Muster 9a (Anlage 9a) oder gemeinsam mit der Urkundenrolle nach Muster 9b (Anlage 9b) zu führen.
bb)
In das Kostenregister werden alle Gebühren und Auslagen des Notars in Geschäften, für welche die Kostenordnung maßgebend ist, in zeitlicher Reihenfolge eingetragen. Die Gebühren und Auslagen werden seitenweise zusammengezählt und die Summen übertragen. Das Kostenregister kann für mehrere Jahre angelegt werden. Jeder Jahrgang wird für sich abgeschlossen. § 7 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 1 DONot: gelten für die Führung des Kostenregisters entsprechend.
cc)
Abweichungen von der Gestaltung des Kostenregisters, die nicht unter Buchst. dd) bis ff) ausdrücklich zugelassen sind oder sich nicht auf Abweichungen im Format beschränken, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Präsidenten des Landgerichts.
dd)
Im Anschluss an die jeweils letzte Spalte des Kostenregisters können weitere Spalten nach den Erfordernissen des Verwenders angefügt werden.
ee)
Die Spalte I des Kostenregisters nach dem Muster 9a kann in zwei Unterspalten I a und I b für die Nummern im Kostenregister und in der Urkundenrolle aufgeteilt werden.
ff)
Die Spalte V des Kostenregisters nach dem Muster 9b kann in Unterspalten V a und V b für Bemerkungen zur Urkundenrolle und Bemerkungen zum Kostenregister aufgestellt werden; Spalte XIII kann dann entfallen. Die Unterspalten I a und I b des Kostenregisters nach dem Muster 9b können zur Spalte I zusammengefasst werden, wenn eine deutliche Unterscheidung zwischen Urkundsgeschäften und anderen Eintragungen gewährleistet ist.

18.2.3

Übersicht der Urkundsgeschäfte (zu § 7 DONot):
Der Notar hat zwei weitere Stücke der Übersicht über die Urkundsgeschäfte dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen. Der Präsident des Landgerichts nimmt nach Prüfung und Erledigung etwaiger Ergänzungen oder Berichtigungen eine Ausfertigung zu seinen Akten, sendet eine weitere an die Landesnotarkammer und leitet die dritte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu, der sie zu seinen Akten nimmt. In der Übersicht über die Urkundsgeschäfte sind unter Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc alle in den sonstigen Beurkundungen und Beschlüssen enthaltenen Bescheinigungen des Notars gesondert anzugeben.

18.2.4

Herstellung der Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften (zu § 12 DONot):
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 DONot gelten für die Unterschrift der Beteiligten und des Notars entsprechend.

18.2.5

Prüfung der Amtsführung (zu §§ 15 bis 18 DONot):
§§ 15 bis 18 DONot finden Anwendung, soweit nicht in Nr. 12 dieser Bekanntmachung etwas Anderes geregelt ist.

1 [Amtl. Anm.:] Aufstellung redaktionell eingefügt