NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

17.   Errichtung und Einziehung von Notarstellen, Änderung der Amtsbereiche der Notarstellen

17.1  

Die Landesnotarkammer nimmt jährlich nach Vorliegen der Geschäftszahlen für das abgelaufene Kalenderjahr dazu Stellung, inwieweit und gegebenenfalls an welchen Orten die Errichtung oder die Einziehung einer Notarstelle den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, § 4 BNotO. Vor einer Stellungnahme hört sie die Notare in den jeweiligen Amtsbereichen dazu an, welche örtlichen und persönlichen Besonderheiten bei der Entscheidung über die Errichtung oder die Einziehung einer Notarstelle zu berücksichtigen sind. Ferner wird die Notarkasse im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz durch die Landesnotarkammer angehört (§ 113 Abs. 15 BNotO) und ihre Äußerung in der entsprechenden Stellungnahme der Landesnotarkammer mitgeteilt. Vor Ausschreibung einer Notarstelle prüft die Landesnotarkammer, ob die Errichtung einer weiteren Notarstelle im Amtsbereich oder die Einziehung der Notarstelle erforderlich ist.

17.2  

Grenzen der Amtsbereiche sind vorbehaltlich der Nrn. 17.3 bis 17.5 diejenigen, die bei In-Kraft-Treten des § 10a BNotO bestanden haben.

17.3  

Die Grenzen der Amtsbereiche sollen nach Möglichkeit mit den Grenzen der Gerichts- und Verwaltungsbezirke übereinstimmen. Aus Anlass der Neubesetzung einer Notarstelle prüft die Landesnotarkammer, ob eine Änderung des Amtsbereichs der Notarstelle veranlasst ist. Sie gibt den örtlichen Notaren Gelegenheit zur Äußerung und übersendet gegebenenfalls einen begründeten Vorschlag an das Staatsministerium der Justiz.

17.4  

Die von der vorgeschlagenen Änderung des Amtsbereichs oder der Einziehung einer Notarstelle betroffenen Gemeinden und Landkreise werden von der Justizverwaltung angehört, soweit dies geboten erscheint.

17.5  

Die Änderung von Amtsbereichen (§ 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO) erfolgt durch Organisationsverfügung des Staatsministeriums der Justiz. Die Verfügung wird den betroffenen Notaren und der Landesnotarkammer zur Kenntnis gebracht.