Inhalt

NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

15.   Einreichung von Anträgen; Verfahren der Aufsichtsbehörde

15.1  

Soweit diese Bekanntmachung nichts Abweichendes regelt, sind Anträge auf Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde bei der Landesnotarkammer einzureichen. Diese versieht die Anträge mit einer Stellungnahme und leitet sie an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. In Eilfällen wird der Antrag zunächst ohne Stellungnahme weitergeleitet.

15.2  

Außerhalb eines Genehmigungsverfahrens soll die Aufsichtsbehörde vor einer von ihr zu treffenden Entscheidung die Landesnotarkammer hören.

15.3  

Die Aufsichtsbehörde übersendet der Landesnotarkammer einen Abdruck jeder Entscheidung.

15.4  

Ist zur Entscheidung der Präsident des Landgerichts berufen, übersendet er einen Abdruck seiner Entscheidung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dieser berichtet dem Staatsministerium der Justiz, wenn es sich um einen besonders gelagerten, außergewöhnlichen oder rechtlich besonders schwierigen Fall handelt sowie beim Erlöschen des Amtes eines Notars.