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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

14.   Erlöschen des Amtes, Amtsniederlegung

14.1   Entlassung auf Verlangen (§ 47 Nr. 1, § 48 BNotO)

Das Verlangen auf Entlassung aus dem Amt ist schriftlich zu erklären. Es soll mit dem Antrag, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) führen zu dürfen, verbunden werden und sechs Monate vor dem Entlassungszeitpunkt gestellt werden, damit die Notarstelle, bei Vorrückungsämtern auch die Notarstelle des Amtsnachfolgers, möglichst unmittelbar nach dem Ausscheiden ihres bisherigen Inhabers neu besetzt werden kann. Die Entlassungsurkunde ist dem Notar unverzüglich gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder, wenn die Aushändigung nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Entlassung verfügt ist, erfolgt, zuzustellen. Das Staatsministerium der Justiz kann die Zustellungsfrist im Einzelfall verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Ein Abdruck der Entlassungsverfügung und eine Ablichtung des Empfangsbekenntnisses bzw. des Zustellungsnachweises sind dem Staatsministerium der Justiz unverzüglich vorzulegen.

14.2   Erreichen der Altersgrenze (§ 47 Nr. 2, § 48a BNotO)

In den Fällen des § 48a BNotO spricht der Präsident des Oberlandesgerichts das Erlöschen des Amtes für das Ende des Monats aus, in dem der Notar das siebzigste Lebensjahr vollendet.

14.3   Erlöschen des Amtes durch Tod oder nach § 47 Nrn. 5 bis 7 BNotO

Erlischt das Amt eines Notars durch Tod oder nach § 47 Nrn. 5 bis 7 BNotO, so berichtet der Präsident des Landgerichts auf dem Dienstweg. Das Staatsministerium der Justiz ist vorab unmittelbar zu unterrichten. Der Präsident des Landgerichts benachrichtigt auch die Landesnotarkammer.

14.4   Amtsniederlegung nach § 48b BNotO

14.4.1  

War der die Amtsniederlegung rechtfertigende Umstand bereits zum Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz gegeben oder absehbar, steht dies der Genehmigung der Amtsniederlegung nach § 48b BNotO als Belang einer geordneten Rechtspflege regelmäßig entgegen. Das gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz bei Wirksamwerden der Amtsniederlegung zwei Jahre oder länger zurückliegt.

14.4.2  

Der Antrag nach § 48b BNotO soll schriftlich sechs Monate vor dem beantragten Wirksamwerden der Amtsniederlegung unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung und der die Amtsniederlegung rechtfertigenden Umstände gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, ob und wann der Notar das bisherige Amt innerhalb von drei Jahren wieder antreten will. Der Notar muss die die jeweilige Amtsniederlegung rechtfertigenden Nachweise wie Geburtsurkunden, Bescheinigungen über den voraussichtlichen Geburtstermin, ärztliche Gutachten oder Pflegegutachten beifügen.

14.4.3  

Hat der Notar nach § 48b Abs. 2 Satz 1 BNotO die Zusage der Wiederbestellung am selben Amtssitz beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:

14.4.3.1  

Die Wiederbestellung erfolgt ausschließlich am bisherigen Amtssitz und vorbehaltlich des Wegfalls der Voraussetzungen für die Amtsniederlegung (§ 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO) grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt, der in der entsprechenden Zusage genannt ist. Der Antrag ist mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Amtsausübung zu stellen. Fallen die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung weg, hat der Notar die Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz binnen eines Monats spätestens für den ersten Tag des zweiten auf den Ablauf der Antragsfrist folgenden Monats zu beantragen. Auf die geregelten Höchstfristen für die Amtsniederlegung werden Zeiten angerechnet, während derer der Notar im Vorfeld der Amtsniederlegung aus einem die Amtsniederlegung rechtfertigenden Grund vertreten wurde.

14.4.3.2  

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der Amtsniederlegung erfüllt, ist die Entlassung aus dem Amt (Genehmigung der Amtsniederlegung) mit der Zusage zu verbinden, den Notar wieder am bisherigen Amtssitz zum Notar zu bestellen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbestellung die folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Voraussetzungen erfüllt sind:
14.4.3.2.1  
Es liegen keine Gründe vor, die nach den Bestimmungen der BNotO einen Amtsverlust oder eine Amtsenthebung zur Folge haben können.
14.4.3.2.2  
Der Notar ist dienstfähig.
14.4.3.2.3  
Der Notar hat die Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz fristgerecht beantragt.

14.4.3.3  

Die Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz erfolgt mit folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflagen:
14.4.3.3.1  
Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, jährlich zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.
14.4.3.3.2  
Der Zeitraum der Amtsniederlegung mit Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz wird nicht auf die Mindestverweildauer für die Amtssitzverlegung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO angerechnet.
14.4.3.3.3  
Nach Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz muss der Notar an dem Amtssitz unbeschadet der generell zugrunde zu legenden Mindestverweildauer mindestens so lange amtieren, wie die Amtsniederlegung gedauert hat, bevor eine Verlegung des Amtssitzes in Betracht kommt.
14.4.3.3.4  
Wird der Vertrag über eine gemeinsame Berufsausübung auf Grund der Amtsniederlegung gekündigt, muss der Notar dem Notariatsverwalter eine funktionsfähige Notarstelle samt Büroausstattung, Mitarbeitern und Räumen stellen und insbesondere sämtliche dazu erforderlichen Verträge im Außenverhältnis eingehen oder fortführen.

14.4.3.4  

Befolgt der Notar die in Nr. 14.4.3.3 genannten Auflagen nicht, ist die Zusage regelmäßig zu widerrufen. Mögliche weitergehende Rechtsfolgen bleiben unberührt.

14.4.3.5  

Ist dem Notar die Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz zugesagt, ist er bei die Struktur der Notarstelle betreffenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörden neben dem Notariatsverwalter so zu beteiligen, als wäre er an der Notarstelle bestellt.

14.4.4  

Hat der Notar bei der Amtsniederlegung nach § 48b BNotO die Zusage der Wiederbestellung am selben Amtssitz nicht beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:

14.4.4.1  

Fallen die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung weg, muss sich der Notar auf danach neu ausgeschriebene Notarstellen bewerben. Der Anspruch auf Wiederbestellung erlischt, wenn der Notar nicht auf Grund einer innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Voraussetzungen für die Amtsniederlegung veröffentlichten Ausschreibung wiederbestellt worden ist, sofern er in diesem Zeitraum bei mindestens drei Ausschreibungen erster Bewerber gewesen wäre und Ausschreibungen für mindestens zehn Notarstellen veröffentlicht wurden. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Wiederbestellung nach Ablauf eines Jahres, sobald die in Satz 2 genannten Voraussetzungen eintreten. Satz 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Wiederbestellung aus Gründen unterbleibt, die der Notar nicht zu vertreten hat. Auf die geregelten Höchstfristen für die Amtsniederlegung werden Zeiten angerechnet, während derer der Notar im Vorfeld der Amtsniederlegung aus einem die Amtsniederlegung rechtfertigenden Grund vertreten wurde.

14.4.4.2  

Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Amtsniederlegung erfüllt, ist die Entlassung aus dem Amt (Genehmigung der Amtsniederlegung) mit der Zusage zu verbinden, den Notar wieder zum Notar zu bestellen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbestellung die folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Voraussetzungen erfüllt sind:
14.4.4.2.1  
Es liegen keine Gründe vor, die nach den Bestimmungen der BNotO einen Amtsverlust oder eine Amtsenthebung zur Folge haben können.
14.4.4.2.2  
Der Notar ist dienstfähig.
14.4.4.2.3  
Der Notar kommt den insbesondere aus den jeweils geregelten Fristen folgenden Bewerbungsobliegenheiten nach.
14.4.4.2.4  
Es ist kein vorrangig zu berücksichtigender Bewerber vorhanden.

14.4.4.3  

Die Zusage der Wiederbestellung erfolgt mit folgender, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflage:
Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, jährlich zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.

14.4.4.4  

Befolgt der Notar die in Nr. 14.4.4.3 geregelte Auflage nicht, ist die Zusage regelmäßig zu widerrufen. Mögliche weitergehende Rechtsfolgen bleiben unberührt.

14.5   Amtsniederlegung nach § 48c BNotO

14.5.1  

War der die Amtsniederlegung rechtfertigende Umstand bereits zum Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz gegeben oder absehbar, steht dies der Genehmigung der Amtsniederlegung nach § 48c BNotO als Belang einer geordneten Rechtspflege regelmäßig entgegen. Das gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz bei Wirksamwerden der Amtsniederlegung zwei Jahre oder länger zurückliegt.

14.5.2  

Der Antrag nach § 48c BNotO soll frühzeitig mit der Landesnotarkammer abgestimmt werden. Er muss alle in § 48c Abs. 1 und 2 BNotO vorgegebenen Angaben und Unterlagen sowie die Erklärung darüber enthalten, ob und wann der Notar beabsichtigt, sein Amt am bisherigen Amtssitz innerhalb eines Jahres wieder anzutreten. Es ist regelmäßig ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

14.5.3  

Hat der Notar nach § 48c Abs. 3 Satz 1 BNotO die Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:

14.5.3.1  

Nr. 14.4.3.1 und Nr. 14.4.3.2 gelten entsprechend.

14.5.3.2  

Die Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz erfolgt mit folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflagen:
14.5.3.2.1  
Der Notar muss sich in ärztliche Behandlung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit begeben.
14.5.3.2.2  
Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, alle drei Monate unter Vorlage eines ärztlichen Berichts mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen und ob sich Änderungen im Hinblick auf die Prognose zur Rückkehr ergeben haben. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48c Abs. 3 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.
14.5.3.2.3  
Der Zeitraum der Amtsniederlegung mit Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz wird nicht auf die Mindestverweildauer für die Amtssitzverlegung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO angerechnet.
14.5.3.2.4  
Nach Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz muss der Notar an dem Amtssitz unbeschadet der generell zugrunde zu legenden Mindestverweildauer mindestens so lange amtieren, wie die Amtsniederlegung gedauert hat, bevor eine Verlegung des Amtssitzes in Betracht kommt.
14.5.3.2.5  
Wird der Vertrag über eine gemeinsame Berufsausübung auf Grund der Amtsniederlegung gekündigt, muss der Notar dem Notariatsverwalter eine funktionsfähige Notarstelle samt Büroausstattung, Mitarbeitern und Räumen stellen und insbesondere sämtliche dazu erforderlichen Verträge im Außenverhältnis eingehen oder fortführen.

14.5.3.3  

Nr. 14.4.3.4 und Nr. 14.4.3.5 gelten entsprechend.

14.5.4  

Hat der Notar bei der Amtsniederlegung nach § 48c BNotO die Zusage der Wiederbestellung am selben Amtssitz nicht beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:

14.5.4.1  

Nr. 14.4.4.1 und Nr. 14.4.4.2 gelten entsprechend.

14.5.4.2  

Die Zusage der Wiederbestellung erfolgt mit folgender, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflage:
Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, alle drei Monate unter Vorlage eines ärztlichen Berichts mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen und ob sich Änderungen im Hinblick auf die Prognose zur Rückkehr ergeben haben. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48c Abs. 3 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.

14.5.4.3  

Nr. 14.4.4.4 gilt entsprechend.

14.6   Tätigkeiten in Standesorganisationen

14.6.1  

Wird ein Notar auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, um eine Tätigkeit in einer notariellen Standesorganisation (z.B. Bundesnotarkammer, Landesnotarkammer Bayern, Notarkasse A. d. ö. R., Deutsches Notarinstitut) aufzunehmen oder fortzuführen, erhält er in entsprechender Anwendung der Nr. 14.4.4.2 eine Wiederbestellungszusage. Nr. 14.4.4.1 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wegfalls der Voraussetzungen für die Amtsniederlegung die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der notariellen Standesorganisation tritt. Darüber hinaus wird ihm zugesichert, dass die Dauer seiner künftigen Tätigkeit als Geschäftsführer der Standesorganisation auf das Dienstverhältnis als Notar angerechnet wird, wenn er die Tätigkeit in der Geschäftsführung der Standesorganisation insgesamt mindestens vier Jahre lang ausgeübt haben wird; wird dieser Zeitraum nicht erreicht, kann er sich bei seiner Bewerbung um eine Notarstelle nicht auf den regelmäßigen Vorrang des Notars vor einem Notarassessor berufen.

14.6.2  

Besteht ein besonderes dienstliches Interesse an der Fortsetzung der Tätigkeit eines Notarassessors in einer Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 NotV über die Mindestanwärterzeit (§ 5a BNotO) hinaus, kann ihm zugesichert werden, dass die Dauer seiner Tätigkeit ab dem Zeitpunkt auf das künftige Dienstverhältnis als Notar angerechnet wird, ab dem er sich erstmals mit Erfolg auf eine ausgeschriebene Notarstelle in Bayern hätte bewerben können. Dies setzt voraus, dass der Notarassessor sich für den Zeitraum der jeweiligen Anrechnung, mindestens aber jeweils für ein Jahr, verpflichtet, sich nicht um eine Notarstelle zu bewerben. Ausgenommen sind Bewerbungen, die auf die Anwendung der Nr. 14.6.1 gerichtet sind.

14.7   Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts

Zuständig für die Entscheidungen nach §§ 48b und c BNotO sowie nach Nr. 14.6 ist der Präsident des Oberlandesgerichts; er entscheidet auch über die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNotO, § 5 Nr. 1 Buchst. c NotV).

14.8   Antrag auf Wiederbestellung und Anrechnung auf das Notardienstalter

Beantragt ein Notar, dem die Wiederbestellung zugesichert ist, seine Wiederbestellung, so hat er alle Umstände anzugeben, die für die Beurteilung der Persönlichkeit und der Leistungen erforderlich sind, insbesondere für die Beurteilung der Frage, ob Gründe vorliegen, die nach den Bestimmungen der BNotO einen Amtsverlust oder eine Amtsenthebung zur Folge haben können. Anzugeben sind zudem sämtliche seit dem Erlöschen des Amtes ausgeübten Tätigkeiten, die im Falle einer Amtsausübung gemäß § 8 BNotO genehmigungspflichtig wären, Tätigkeiten gemäß § 14 Abs. 4 BNotO sowie Gesellschaftsbeteiligungen, § 14 Abs. 5 BNotO. Für den Vergleich zu konkurrierenden Bewerbern wird ein Jahr der Niederlegungszeit auf das Notardienstalter angerechnet. Das gilt bei Amtsniederlegung zur Betreuung eines minderjährigen Kindes für jedes Kind, auch wenn die Amtsniederlegung nur bezogen auf ein bestimmtes Kind erklärt wurde. Zeiten, die bereits bei der Bestellung zum Notar berücksichtigt wurden, verringern die vorgenannte Höchstgrenze.