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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

13.   Aufsichtsmaßnahmen und Disziplinarverfahren

13.1   Wesentliche Vorgänge

Den höheren Aufsichtsbehörden ist zu allen wesentlichen Vorgängen in Aufsichts- und Disziplinarangelegenheiten zu berichten.
Wesentlich sind Vorgänge, die ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen einen Notar oder Notarassessor zur Folge haben können und alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren. Eine Verfügung, durch die einem Notar oder Notarassessor eine Missbilligung ausgesprochen wird (§ 94 BNotO), ist den übrigen Aufsichtsbehörden und der Landesnotarkammer mitzuteilen; dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Missbilligung eingelegten Rechtsbehelfe. Bei Straßenverkehrsdelikten ist nur bei schweren Verstößen zu berichten. Bei Zivilverfahren ist nur anlässlich der eine Instanz abschließenden Entscheidungen zu berichten. Sonstige Aufsichtsangelegenheiten sind wesentlich, wenn es sich um besonders gelagerte, außergewöhnliche oder rechtlich besonders schwierige Fälle handelt.

13.2   Ermahnung durch die Landesnotarkammer

Die Landesnotarkammer teilt eine von ihr ausgesprochene Ermahnung dem Präsidenten des Landgerichts mit (§ 75 Abs. 3 Satz 3 BNotO). Dieser unterrichtet die höheren Aufsichtsbehörden. Dasselbe gilt für die Entscheidung über die gegen eine Ermahnung eingelegten Rechtsbehelfe.

13.3   Disziplinarverfahren (§§ 95 ff. BNotO)

13.3.1  

Im behördlichen Disziplinarverfahren ist dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstweg spätestens vor Erlass einer Disziplinarverfügung zu berichten. Die Disziplinarverfügung ist den übrigen Aufsichtsbehörden sowie der Landesnotarkammer mitzuteilen. Dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Disziplinarverfügung eingelegten Rechtsbehelfe.

13.3.2  

Besteht der Verdacht eines Dienstvergehens, das Anlass zur Erhebung einer Disziplinarklage gibt, so ist dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstweg unverzüglich zu berichten.

13.3.3  

Die Erhebung einer Disziplinarklage, die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 54 Abs. 5, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 38 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes – BDG), die insoweit ergangenen Entscheidungen des Gerichts und den Eintritt der Rechtskraft teilt der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München (§ 5 Nr. 2 NotV) allen Aufsichtsbehörden und der Landesnotarkammer mit. Der Präsident des Landgerichts setzt, soweit es angezeigt ist, den Aufsicht führenden Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Notar oder Notarassessor tätig ist, von den verfügten Maßnahmen in Kenntnis.