Inhalt

DBauV
Text gilt ab: 01.03.2024
Fassung: 02.02.2021
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen
(Digitale Bauantragsverordnung – DBauV)
Vom 2. Februar 2021
(GVBl. S. 26)
BayRS 2132-1-24-B

Vollzitat nach RedR: Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Februar 2024 (GVBl. S. 42) geändert worden ist
Auf Grund
des Art. 80a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, und
des Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 535, BayRS 2132-2-B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung findet Anwendung auf Anträge, Anzeigen, Unterlagen und Bauvorlagen, die digital eingereicht werden. 2Digital eingereicht ist, was unter Verwendung der zu diesem Zweck vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen digitalen Formulare (Online-Assistenten) eingereicht wird. 3§ 8 Satz 1 bis 3, §§ 9, 10 und 13 finden auch bei Einreichung in Papierform Anwendung.
(2) 1Diese Verordnung gilt für den Zuständigkeitsbereich folgender unterer Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden:
1.
Landratsamt Aichach-Friedberg,
2.
Landratsamt Altötting,
3.
Landratsamt Ansbach,
4.
Landratsamt Aschaffenburg,
5.
Landratsamt Augsburg,
6.
Landratsamt Bad Kissingen,
7.
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen,
8.
Landratsamt Bamberg,
9.
Landratsamt Berchtesgadener Land,
10.
Landratsamt Cham,
11.
Landratsamt Dachau,
12.
Landratsamt Deggendorf,
13.
Landratsamt Donau-Ries,
14.
Landratsamt Ebersberg,
15.
Landratsamt Eichstätt,
16.
Landratsamt Freising,
17.
Landratsamt Freyung-Grafenau,
18.
Landratsamt Fürstenfeldbruck,
19.
Landratsamt Fürth,
20.
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen,
21.
Landratsamt Günzburg,
22.
Landratsamt Hof,
23.
Landratsamt Kelheim,
24.
Landratsamt Kronach,
25.
Landratsamt Kulmbach,
26.
Landratsamt Lindau (Bodensee),
27.
Landratsamt Main-Spessart,
28.
Landratsamt Mühldorf a.Inn,
29.
Landratsamt München,
30.
Landratsamt Neumarkt i.d.Opf.,
31.
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim,
32.
Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab,
33.
Landratsamt Nürnberger Land,
34.
Landratsamt Oberallgäu,
35.
Landratsamt Ostallgäu,
36.
Landratsamt Passau,
37.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm,
38.
Landratsamt Regen,
39.
Landratsamt Regensburg,
40.
Landratsamt Rosenheim,
41.
Landratsamt Roth,
42.
Landratsamt Rottal-Inn,
43.
Landratsamt Schwandorf,
44.
Landratsamt Straubing-Bogen,
45.
Landratsamt Traunstein,
46.
Landratsamt Unterallgäu,
47.
Landratsamt Weilheim-Schongau,
48.
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen,
49.
Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge und
50.
Landratsamt Würzburg.
2Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich folgender Gemeinden, soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden wahrnehmen:
1.
Stadt Aschaffenburg,
2.
Stadt Augsburg,
3.
Stadt Bamberg,
4.
Stadt Erlangen,
5.
Stadt Fürth,
6.
Stadt Ingolstadt,
7.
Stadt Kempten (Allgäu),
8.
Stadt Landshut,
9.
Stadt München,
10.
Stadt Nürnberg,
11.
Stadt Passau,
12.
Stadt Regensburg,
13.
Stadt Schwabach,
14.
Stadt Straubing und
15.
Stadt Weiden i.d.OPf.
(3) Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich folgender Gemeinden, soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörden wahrnehmen:
1.
Stadt Alzenau,
2.
Stadt Bad Kissingen,
3.
Stadt Bad Reichenhall,
4.
Stadt Eichstätt,
5.
Stadt Erding,
6.
Stadt Friedberg,
7.
Stadt Fürstenfeldbruck,
8.
Stadt Kitzingen,
9.
Stadt Neumarkt i.d.Opf.,
10.
Stadt Nördlingen,
11.
Stadt Rothenburg ob der Tauber,
12.
Stadt Schwandorf,
13.
Stadt Traunstein und
14.
Stadt Waldkraiburg.
§ 2
Digitale Einreichung, Authentifizierung
(1) 1Es können digital eingereicht werden:
1.
Bauanträge (Art. 64 Bayerische Bauordnung – BayBO),
2.
Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO),
3.
Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO),
4.
Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO),
5.
Anträge auf Zulassung von Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und auf Grund der Bayerischen Bauordnung erlassenen Vorschriften, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO),
6.
Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO),
7.
Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO),
8.
Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO),
9.
Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO),
10.
Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO),
11.
Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 Bauvorlagenverordnung – BauVorlV),
12.
Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG),
13.
erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),
14.
Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG),
15.
Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG) sowie
16.
Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG).
2Die digitale Einreichung der in Satz 1 Nr. 11 genannten Bauvorlagen ist nur begleitend zu ebenfalls digital eingereichten Anträgen oder Anzeigen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 8 möglich.
(2) 1Bei der digitalen Einreichung hat sich die dafür vom Online-Assistenten vorgesehene Person zu authentifizieren. 2Dies erfolgt über die Authentifizierung mit einem am Nutzerkonto zugelassenen Verfahren. 3Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse, die die Bayerische Bauordnung und das Bayerische Abgrabungsgesetz für die Einreichung anordnen. 4Sich authentifizierende Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter müssen vom Bauherrn oder Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt sein, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen. 5Dies gilt bei Anträgen, bei denen mehrere Personen als Bauherr oder Antragsteller auftreten, auch für den sich authentifizierenden Bauherrn oder Antragsteller.
§ 3
Abstandsflächen, Abstände
1Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann die Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals abgegeben werden. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
§ 4
Entwurfsverfasser und Fachplaner
1Abweichend von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayBO müssen Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. 2Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. 3Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
§ 5
Anzeige der Beseitigung
1Abweichend von Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO genügt die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde. 2Die Bauaufsichtsbehörde leitet, soweit sie nicht Gemeinde ist, die Anzeige unter Mitteilung des Tages der Einreichung unverzüglich an die Gemeinde weiter.
§ 6
Genehmigungsfreistellung
1Abweichend von Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO sind die Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO kommt nicht zur Anwendung. 4Die Bauaufsichtsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden. 5Art. 58 Abs. 3 Satz 2 und 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist. 6Abweichend von Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBO genügt die Weiterleitung der Erklärung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO an die Bauaufsichtsbehörde.
§ 7
Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
1Der Antrag nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Ist der Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO mit dem Bauantrag zu stellen, erfolgt die digitale Einreichung mit der digitalen Einreichung des Bauantrags.
§ 8
Bauantrag, Bauvorlagen
1Abweichend von Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Soweit die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Bauantrags zu beteiligen. 3Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBO findet keine Anwendung. 4Abweichend von Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO müssen der Bauantrag und die Bauvorlagen nicht unterschrieben werden.
§ 9
Genehmigungsfiktion, Baugenehmigung
(1) Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Entscheidung frühestens drei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuchs bei der Bauaufsichtsbehörde beginnt.
(2) 1Abweichend von Art. 68 Abs. 3 Satz 3 BayBO genügt die Zustellung einer angemessen maßstäblich verkleinerten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Fassung der Bauvorlagen, wenn der Antragsteller die Bauvorlagen zusätzlich in digitaler Form erhält. 2Auf der Papierfassung ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, dass sie abgesehen von der Verkleinerung mit der Urschrift übereinstimmt.
§ 10
Vorbescheid
Abweichend von Art. 71 Satz 4 BayBO gilt für den Antrag auf Vorbescheid Art. 64 BayBO in Verbindung mit § 8 entsprechend.
§ 11
Bauvorlagen
(1) 1Werden Anträge, Anzeigen oder Unterlagen digital eingereicht, sind Bauvorlagen und Anlagen unter Verwendung der entsprechenden Funktion der Online-Assistenten in elektronischer Form beizufügen, soweit sie nicht ihrerseits unter Verwendung eines entsprechenden Online-Assistenten digital eingereicht werden. 2Die Nachreichung von Bauvorlagen muss auf dem dafür von der Bauaufsichtsbehörde eröffneten elektronischen Weg oder in einem Online-Assistenten erfolgen. 3Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Papierform zulassen.
(2) 1Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format vorliegen. 2Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. 3Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. 4Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. 5§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlV findet keine Anwendung.
(3) 1 § 1 Abs. 3 BauVorlV findet nur Anwendung, soweit die öffentlich bekanntgemachten Vordrucke nicht durch entsprechende Online-Assistenten ersetzt werden. 2§ 2 BauVorlV findet keine Anwendung. 3Gemäß Abs. 1 Satz 3 in Papierform eingereichte Bauvorlagen sind einfach einzureichen.
(4) 1Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. 2Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals. 3Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. 4In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. 5Art. 3a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 6§ 7 Abs. 2 Satz 4 BauVorlV findet keine Anwendung.
(5) Die Erklärungen nach § 15 Abs. 1 BauVorlV werden durch Erklärungen des sich authentifizierenden Bauherrn oder Vertreter des Bauherrn darüber ersetzt, dass der jeweils angegebene Nachweisersteller den bautechnischen Nachweis erstellt hat.
§ 12
Genehmigungsfreie Abgrabung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
1Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG sind bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. 2Ist die Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Die Abgrabungsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden. 4Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist.
§ 13
Genehmigungsverfahren
1Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist der Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. 2Soweit die Gemeinde nicht Abgrabungsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Abgrabungsantrags zu beteiligen. 3Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG findet keine Anwendung.
§ 14
Abgrabungsplan
Abweichend von § 14 Satz 1 BauVorlV gelten für den Abgrabungsplan nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils der Bauvorlagenverordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 14a
(außer Kraft)
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. 2§ 14a tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
München, den 2. Februar 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder