Inhalt

DBauV
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 02.02.2021
§ 3
Abstandsflächen, Abstände
1Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann die Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals abgegeben werden. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.