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DBauV
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 02.02.2021
§ 4
Entwurfsverfasser und Fachplaner
1Abweichend von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayBO müssen Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. 2Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. 3Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.