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DBauV
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 02.02.2021
§ 8
Bauantrag, Bauvorlagen
1Abweichend von Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Soweit die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Bauantrags zu beteiligen. 3Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBO findet keine Anwendung. 4Abweichend von Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO müssen der Bauantrag und die Bauvorlagen nicht unterschrieben werden.