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Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung – DBauV) Vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) BayRS 2132-1-24-B (§§ 1–14)
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Teil 1 Allgemeines (§§ 1–2)
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Teil 2 Bauaufsichtliches Verfahren (§§ 3–11)
§ 3 Abstandsflächen, Abstände
§ 4 Entwurfsverfasser und Fachplaner
§ 5 Anzeige der Beseitigung
§ 6 Genehmigungsfreistellung
§ 7 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
§ 8 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 9 Genehmigungsfiktion, Baugenehmigung
§ 10 Vorbescheid
§ 11 Bauvorlagen
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Teil 3 Abgrabungsaufsichtliches Verfahren (§§ 12–13)
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Teil 4 Schlussvorschriften (§ 14)
[Schlussformel]
Inhalt
DBauV
Text gilt ab: 16.01.2025
Fassung: 02.02.2021
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§ 8
Bauantrag, Bauvorlagen
Abweichend von Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO müssen der Bauantrag und die Bauvorlagen nicht unterschrieben werden.