Inhalt

BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 0.01
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1.
den Bodensee einschließlich Untersee,
2.
den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,
3.
den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und
4.
die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.