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BayBodSchG
Text gilt ab: 16.12.2020
Fassung: 23.02.1999
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Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG)
Vom 23. Februar 1999
(GVBl. S. 36)
BayRS 2129-4-1-U

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2129-4-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 640) geändert worden ist
Art. 1
Mitteilungs- und Auskunftspflichten
1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Sie haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Art. 2
Erstbewertung
1Die zuständige Behörde soll Flächen, bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, einer ersten Gefährdungsabschätzung (Erstbewertung) unterziehen. 2Sie unterrichtet das Landesamt für Umwelt und die betroffene Gemeinde über das Ergebnis der Erstbewertung, wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass eine schädliche Bodenveränderung, von der auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, oder eine Altlast vorliegt.
Art. 3
Katastermäßige Erfassung
(1) 1Das Landesamt für Umwelt führt ein Kataster, in dem die von der zuständigen Behörde nach Art. 2 Satz 2 gemeldeten Flächen erfasst werden. 2Die Meldung wird dadurch bewirkt, dass die zuständige Behörde die Eintragungen im Kataster vornimmt.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Landesamt für Umwelt über die Durchführung und das Ergebnis sämtlicher Maßnahmen, die zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flächen vorgenommen werden und nimmt die entsprechenden Eintragungen im Kataster vor.
Art. 4
Duldungspflichten, Entschädigung
(1) 1Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten. 2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.
(2) 1Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Rücksicht zu nehmen. 2Für Schäden, die den Betroffenen bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen, gilt Art. 11 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend.
Art. 5
Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
(1) Schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen unterliegen, soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt, der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(2) 1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. 2Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.
Art. 6
Sachverständige und Untersuchungsstellen
(1) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen, sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können auch die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und die bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen geregelt werden.
(2) 1Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch das Landesamt für Umwelt zugelassen. 2Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden. 3Wird über den Antrag auf Erteilung einer Zulassung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. 4Das Zulassungsverfahren kann nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 5Weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 geregelt werden.
(3) 1Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern. 2Gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach Abs. 2 gleich. 3Sie sind der Zulassungsstelle vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 5Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 7
Zweck des Bodeninformationssystems
Um die geowissenschaftlichen Grundlagen für eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen, wird beim Landesamt für Umwelt ein Bodeninformationssystem geführt.
Art. 8
Inhalt des Bodeninformationssystems
Das Bodeninformationssystem umfasst von staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, die Daten der landesweit eingerichteten Bodendauerbeobachtungsflächen und der beim Landesamt für Umwelt eingerichteten Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse.
Art. 9
Mitwirkungspflichten, Entschädigung
1Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben den zuständigen Fachbehörden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 8 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Sie sind auch verpflichtet, den zuständigen Fachbehörden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstücks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten. 3 Art. 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Dritter Teil Aufgaben und Zuständigkeit, Anordnungen, Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen

Art. 10
Aufgaben und Zuständigkeit
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden; sie wird hierbei von den dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nachgeordneten Fachbehörden unterstützt.
(2) 1Zuständige Behörde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisverwaltungsbehörde. 2Sie beteiligt, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei Fragen fachlicher Art die wasserwirtschaftliche Fachbehörde; diese kann insoweit von den der zuständigen Behörde nach Art. 1 Satz 2 und Art. 4 zustehenden Rechten und Befugnissen Gebrauch machen.
(3) 1Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt den Landwirtschaftsbehörden. 2Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt fest, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von § 17 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind.
(4) Bei Fragen, die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; die den Forstbehörden obliegende Aufsicht über die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemäße Waldbewirtschaftung bleibt unberührt.
(5) Das Nähere über das Zusammenwirken der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit andere Staatsministerien betroffen sind, im Einvernehmen mit diesen, durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Bei stillgelegten Deponien gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zuständigkeiten nach Abfallrecht.
Art. 11
Anordnungen
Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist.
Art. 12
Pflichten der Behörde und sonstiger öffentlicher Stellen
(1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse über die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung sowie Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Behörde mit.
Art. 13
Ausgleichsleistungen bei Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Ausgleichsgewährung, insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs, durch Rechtsverordnung zu regeln.
Art. 13a
Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien
(1) 1Die Kosten für die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehörigen Gemeinden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam. 2Gemeindeeigene Hausmülldeponie ist eine Deponie, die von einer kreisangehörigen Gemeinde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Abfallentsorgung betrieben worden ist, sofern nicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde als entsorgungspflichtige Körperschaft im Sinn des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes die Inhaberstellung übernommen hat oder sofern die Deponie nicht ausschließlich für die Ablagerung mineralischer Abfälle genehmigt worden ist. 3Eine gemeindeeigene Hausmülldeponie ist stillgelegt, wenn auf ihr nach dem 30. April 2006 keine Abfälle mehr abgelagert werden.
(2) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1. Januar 2006 einen Unterstützungsfonds als staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2Die jährlichen Beiträge an den Unterstützungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehörigen Gemeinden je zur Hälfte aufgebracht. 3Die Beiträge betragen in der Regel je fünf Millionen Euro pro Jahr.
(3) Die Beiträge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemäß Abs. 2 zum Unterstützungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes – FAG).
(4) 1Aus dem Unterstützungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten für die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien zu tragen haben. 2Zuschussfähig sind die notwendigen Kosten für Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen, soweit diese einen angemessenen Eigenanteil übersteigen. 3Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemäß Satz 2 beträgt je Hausmülldeponie 1,5 v.H. der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 FAG), höchstens 200 000 Euro. 4Maßgeblich für die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre, die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen. 5Die Kosten für die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien bis zu einer Höhe von 20 000 Euro trägt allein die betroffene Gemeinde. 6Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen jeweils in eine nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel halbjährlich aufzustellende Prioritätenliste aufgenommen sind.
(5) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten, insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens, zu regeln. 2Es kann vorgesehen werden, dass das Landesamt für Statistik die Beiträge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehörigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt. 3Ferner kann vorgesehen werden, dass bei Vorliegen einer besonderen Härte, insbesondere wenn ausgeschlossen ist, dass eine Gemeinde den Unterstützungsfonds in Anspruch nehmen kann, weil sie ihre Hausmülldeponien bereits vollständig saniert hat, der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann. 4Die Verwaltung des Sondervermögens kann auf Dritte übertragen werden, sofern diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen; die Übertragung ist stets widerruflich.

Fünfter Teil Schlussvorschriften

Art. 14
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Art. 1 Satz 2 oder Art. 9 Satz 1 verlangte Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
2.
entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Art. 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstücks, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Sätze 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt,
4.
entgegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Art. 15
Außerkrafttreten
Art. 13a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
München, den 23. Februar 1999
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber