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Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) Vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36) BayRS 2129-4-1-U (Art. 1–15)
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Erster Teil Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, Überwachung und Gefahrenabwehr (Art. 1–6)
Art. 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Art. 2 Erstbewertung
Art. 3 Katastermäßige Erfassung
Art. 4 Duldungspflichten, Entschädigung
Art. 5 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
Art. 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen
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Zweiter Teil Bodeninformationssystem (Art. 7–9)
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Dritter Teil Aufgaben und Zuständigkeit, Anordnungen, Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen (Art. 10–12)
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Vierter Teil Ausgleichsleistungen, Finanzierung (Art. 13–13a)
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Fünfter Teil Schlussvorschriften (Art. 14–15)
[Schlussformel]
Inhalt
BayBodSchG
Text gilt ab: 16.12.2020
Fassung: 23.02.1999
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Erster Teil Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, Überwachung und Gefahrenabwehr
Art. 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Art. 2 Erstbewertung
Art. 3 Katastermäßige Erfassung
Art. 4 Duldungspflichten, Entschädigung
Art. 5 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
Art. 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen