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BayBodSchG
Text gilt ab: 16.12.2020
Fassung: 23.02.1999
Art. 11
Anordnungen
Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist.