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Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) Vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36) BayRS 2129-4-1-U (Art. 1–15)
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Erster Teil Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, Überwachung und Gefahrenabwehr (Art. 1–6)
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Zweiter Teil Bodeninformationssystem (Art. 7–9)
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Dritter Teil Aufgaben und Zuständigkeit, Anordnungen, Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen (Art. 10–12)
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Vierter Teil Ausgleichsleistungen, Finanzierung (Art. 13–13a)
Art. 13 Ausgleichsleistungen bei Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien
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Fünfter Teil Schlussvorschriften (Art. 14–15)
[Schlussformel]
Inhalt
BayBodSchG
Text gilt ab: 16.12.2020
Fassung: 23.02.1999
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Art. 13 Ausgleichsleistungen bei Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien